Satzung

Satzung in der Fassung vom 23.07.2020

In der Fassung vom 23.07.2020

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Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz

Die Gesellschaft führt die Firma
Kulmbacher Brauerei
Aktien-Gesellschaft.
Sie hat ihren Sitz in Kulmbach.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist:
a) der Betrieb von Bierbrauereien,
b) die Herstellung und der Vertrieb von alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie von sonstigen Nahrungsmitteln aller Art,
c) die Führung und Verpachtung eigener und fremder Gaststättenbetriebe.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Sie ist insbesondere berechtigt, andere Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu erwerben, Zweigniederlassungen zu errichten und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind.

§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

Abschnitt II: Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital und Aktien

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 8.600.000,-- und ist eingeteilt in 3.360.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennwert). Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Die Form und der Inhalt von Aktienurkunden sowie von etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.
Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.

Abschnitt III: Verfassung der Gesellschaft
§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand
der Aufsichtsrat
die Hauptversammlung.

A. Der Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans.
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Fall der Mehrfachvertretung ganz oder teilweise zu befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

B. Der Aufsichtsrat
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Hauptversammlung und zwei Mitglieder nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewählt.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich.
Jedes Mitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.

§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.

§ 10 Ausschüsse und Geschäftsordnung
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 107 Abs. 3 AktG Ausschüsse bilden und ihnen – soweit gesetzlich zulässig – auch Entscheidungsbefugnisse übertragen sowie einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben zuweisen.
Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Einberufung
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. per E-Mail) erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form einberufen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgelegten Frist nicht widersprechen oder wenn sie zugestimmt haben.
Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, können durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
Der Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift unter Beachtung von § 107 Abs. 2 AktG festzuhalten.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und wenn mindestens drei Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind oder durch entsprechende schriftliche Stimmabgaben über andere Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied, das über eine Videoschaltung an der Sitzung teilnimmt, gilt als anwesend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in gemeinsamen Sitzungen. Eine Sitzung kann auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch als Videokonferenz abgehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende gestatten, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch an einer Sitzung teilnehmen; auch in diesem Fall gelten sie als anwesend.
Außerhalb von Sitzungen können in dringenden Fällen auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden die Beschlüsse in schriftlicher, fernmündlicher oder anderer vergleichbarer Form gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
 

§ 13 Anpassung der Satzung
Der Aufsichtsrat ist jederzeit ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

§ 14 Vergütung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EURO 10.000,--. Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte, für seinen Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Eine etwaige auf die Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 entfallende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.

C. Die Hauptversammlung
§ 15 Einberufung
Die Hauptversammlung ist mit der gesetzlichen Frist des § 123 AktG einzuberufen.
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

§ 16 Teilnahme an der Hauptversammlung
Jeder Aktionär kann an der Hauptversammlung teilnehmen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einladung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen. Als Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein vom depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Nachweis ausreichend. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Auf Antrag entscheidet die Hauptversammlung, ob ein Aktionär zur Stimmabgabe zuzulassen ist.

§ 17 Versammlungsleitung, Beschlussfassung und Stimmrecht
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein anderes, vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Vorsitzende bestimmt, in welcher Reihenfolge die Tagesordnung erledigt werden soll. Er bestimmt ferner die Form, in welcher abgestimmt wird. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu begrenzen.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorsehen.
Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 

Abschnitt IV: Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 18 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nachdem der Vorstand vor Zuleitung des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat er den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie gemäß § 58 Abs. 2 AktG einen größeren Teil als die Hälfte der sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergebenden Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, die jedoch insgesamt die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen.

§ 19 Gewinnverwendung
Der Bilanzgewinn wird nach den Beschlüssen der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt oder anderweitig verwendet.
Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals kann für die neu ausgegebenen Aktien eine von § 60 Abs. 2 AktG abweichende Art der Gewinnverteilung festgesetzt werden.